Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gustav Petri & Co. Stahlservice und -Betriebs-Ges.m.b.H.

l. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge, auch wenn sie bei mündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig.
Allfälligen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nochmals bei Vertragsabschluß widersprechen. Sie sind nur insoweit gültig, als sie von uns schriftlich anerkannt werden, wobei geänderte Punkte die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berühren.

ll. Angebote und Abschlüsse

Sämtliche Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich. Alle Verkäufe und sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Schweigen durch uns gilt niemals als Zustimmung. Das gilt auch für die von unseren Außendienstmitarbeitern getätigten Verkäufe und getroffenen Vereinbarungen. Das gleiche gilt für mündliche Nebenreden und nachträgliche Vertragsänderungen.

Darauf kann sich der Besteller aber nicht berufen, wenn wir dennoch aufgrund mündlicher Bestellungen liefern. Bei Lieferungen aufgrund mündlicher Bestellungen gehen die Folgen allfälliger durch Hörfehler und Missverständnisse ver- ursachten unrichtigen Lieferungen nicht zu unseren Lasten.
Wir sind berechtigt, Irrtümer, Auslassungen, Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen.

lll. Preise

Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.
Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarungen gelten die Preise des Liefertages.
Sämtliche Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten und deren Er- höhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
Falls der Käufer ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für bereits ausgelieferte Ware ausübt, hat er zur Deckung unserer Unkosten 10% vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten zu zahlen.

lV. Lieferung

Es steht uns die freie Wahl des Herstellers, des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, sowie des Spediteurs- und des Frachtführers zu, ungeachtet der Verpflichtung zur Kostentragung durch den Käufer.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, bzw. im Zeitpunkt der vereinbarten und tatsächlichen Versandbereitstellung oder Übergabebereitschaft an den Käufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieser Zeitpunkt gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.

Die Verladung von ausgehendem Material erfolgt ausschließlich nach Anweisung des Fahrers des Abholers und auf dessen Verantwortung, Gustav Petri & Co. Stahlservice und -Betriebs-Ges.m.b.H. übernimmt dafür keine wie immer geartete Verantwortung. Der Fahrer muss für ausreichendes Verzurren etc. der Ware selbst sorgen. Dafür erforderliches Material und Geräte hat der Fahrer mitzubringen. Für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung ist ausschließlich der Fahrer verantwortlich. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Die Entladung beim Käufer muss ohne Verzögerung erfolgen können.

Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung ent- laden werden. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Käufer ist dieser für alle daraus entstehen- den Schäden und auch für etwaige Ansprüche Dritter ersatzpflichtig.

Versandweg, Beförderungs- und Schutzmitteln, die ebenso wie gedeckte Wagen und Kranwagen besonders berech- net werden, sind unserer freien Wahl – unter Ausschluss jeder Haftung – überlassen. Der Verkäufer haftet nicht für die Beförderung zum Käufer und nicht für Flugrost, verbiegen, verdrehen und Witterungseinflüsse.
Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Transportsperren, Behinderungen der Verkehrswege, Kriegszustände, öffentlicher Aufruhr udgl., die uns und unseren Lieferanten die Lieferung erschweren, unmöglich oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns, die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder ihre Erfüllung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne das dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder Schadenersatz wegen Verspätung zusteht.

ll-A-Material sowie Sonderposten zu Ausnahmepreisen sind vor Versand zu besichtigen. Material in Handelsgüte wird nur auf äußere Beschaffenheit geprüft.
Sofern nicht anders vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Allfällige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet.

Bei Lieferung ist ein Rücktritt vom Kauf nur hinsichtlich der verzögerten Liefermenge, nach Setzung einer angemesse- nen mindestens vierwöchigen Nachfrist und nur unter Ausschluss von Schadenersatz zulässig, es sei denn, der Lieferverzug erfolgt vorsätzlich.
Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung, sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Bei Annahmeverzug wird der Kaufpreis sofort fällig. Die Behauptung von Mängel schließt die Verpflichtung zur Übernahme der Ware nicht aus.

V. Lieferzeit

Die Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten aller Vorlieferanten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher dem Tag der Bestellungsannahme folgt, frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigung, Freigaben oder dergleichen zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Beibringung sämtlicher Dokumente bzw. Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Dasselbe gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder Liefertermine fest vereinbart worden sind. Die Lieferung gilt mit der Meldung des Käufers der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereit gemeldete aber nicht sofort abgerufe- ne Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

VI. Zahlung

Der Kaufpreis ist
a) bei Werkslieferungen, bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats, in bar ohne Abzug zu zahlen;
b) bei Lieferung ab Lager, bis 14 Tage nach Rechnungsdatum, netto.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sie müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften aus Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich aller unserer Auslagen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Verzugszinsen stehen bis zur Gutschrift des Scheck – oder Wechselbetrages zu.
Alle Nebengebühren etwa Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten, Provisionen und Zinsen sind stets sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von dzt. 9 % (1,97 Basiszinssatz + 8 %), zu verrechnen.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder anderer Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit all unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, aus- stehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zession oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.
Aufrechnung mit anderen als ausdrücklich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden sowie Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte seitens des Kunden sind nur zulässig bei ausdrücklicher diesbezüglicher schriftlicher Vereinbarung.
Übergabeverpflichtung des Verkäufers besteht nur Zug um Zug gegen Anbot der Leistung (Zahlung) seitens des Käufers, solange der Käufer seinen gesamten sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommt.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, uns sämtliche durch den Verzug entstandenen Abwicklungskosten, insbesondere Mahn-, Inkasso- sowie Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Vll. Eigentum

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen insbesondere auch der Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns, aus welchem Rechtsgrund immer, zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren.

Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßnahme berechtigt, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns bereits jetzt abgetreten wird, gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, über Namen und Anschrift der Erwerber sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und zu beweisen.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Vorbehaltsware eigenmächtig der Gewahrsame des Kunden zu entziehen. Der Kunde genießt in diesem Fall keinen Besitzerschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische oder rechtliche Behinderung. Die Abholung gilt als sachenrechtliche Übergabe. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern lassen.

Vlll. Mängelrüge und Haftung

In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist diese innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich – mit eingeschriebenem Brief – zu erheben. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Mängel, die auch bei sofortiger gewissenhafter Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber sechs Wochen nach Empfang der Ware zu regeln. Von uns ausdrücklich als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen ent- weder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hierfür verrechneten Preises frei Werk zurück.

Darüber hinausgehende wie immer geartete Ansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentganges sind ausdrücklich ausgeschlossen.
In Mengen, Maßen und Formen behalten wir uns die handelsüblichen Spielräume vor. Kleinere Abweichungen in Maß und Ausführung, kleine, an sich unschädliche Fehler wie Risschen, Flugrost und dergleichen, sind oft unvermeidlich und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen.

Mündliche Auskünfte und Beratungen werden unter Ausschluss jeglicher Haftung erteilt.
Der Käufer ist nur nach ausdrücklicher Anerkennung eines Mangels durch uns berechtigt, jenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, der zur Mängelbehebung notwendig ist, nicht aber für Mangelfolgeschäden oder sonstige Begleitschäden, ebenfalls nicht für Betriebsausfall.
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware unsachgemäß gelagert oder behandelt oder nicht gemäß den von uns gegebenen Hinweisen verwendet worden ist.
Vor der Geltendmachung jeglichen Schadenersatzes sind wir zur Verbesserung bzw. zum Austausch schriftlich auf- zufordern.
Wir haften für Schäden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Ein Einsatz von uns für Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinn, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadenersatz neben Verbesserungsansprüchen ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Verzug des Lieferanten mit der Verbesserung für die Dauer des Verzugs.
Für ll-A-Material sowie Sonderposten wird keinerlei Haftung übernommen.
Wir leisten keine Gewähr für die Eignung eines bearbeiteten oder gelieferten Materials für die vom Kunden beabsich- tigte, weitere Verwendung, soweit sie uns nicht im voraus ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wurde. Vom Kunden bereits geschnittenes oder auf andere Art bearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen und es wird daher keinerlei Haftung übernommen.
Jeder Schadenersatz gegen uns ist nach oben begrenzt mit der Höhe unseres Rechnungsbetrages für unsere jeweils betroffene Leistung.
Jeglicher Schadenersatzanspruch gegen uns verjährt gemeinsam mit Gewährleistungsansprüchen.

lX. Produkthaftung

Bei Geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG wird grundsätzlich eine Haftung für Ersatzforderungen wegen Schäden, die aufgrund des Produkthaftungsgesetzes erhoben werden, nicht übernommen. Soweit ein Verbraucher- geschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nicht vorliegt, gilt: Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden des Käufers und dessen Kunden wird gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 13 Produkthaftungsgesetz sowie Regressansprüche wird mit drei Jahren vereinbart. Regressansprüche des Kunden uns gegenüber sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen und auf den von unserem Versicherer gewährten Deckungsumfang eingeschränkt.

Der Kunde bestätigt, auf die Anleitung zur Verwendung unseres Produktes hingewiesen worden zu sein und verpflich- tet sich, Ware nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Er verpflichtet sich weiters bei uns schriftlich rückzufragen, sofern Unklarheiten über den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware bei ihm auftreten oder die spezifische Form der geplanten Weiterverarbeitung nicht in unserer Dokumentation besonders geregelt ist. Hierfür trifft den Kunden die Beweislast.

Bei Kenntnis des Käufers über Produkthaftungsschäden ist von diesem sofort eine schriftliche Dokumentation über Umstände und geltend gemachte Ansprüche an uns zu übermitteln. Im Produkthaftungsfall trifft den Käufer eine ver- schuldensunabhängige Regreßhaftung uns gegenüber, falls er seine Kunden nicht ausreichend über allfällige Besonderheiten des Produktes aufklärt, unsere Gebrauchsanweisungen und Verwendungshinweise nicht weiterge- geben oder sonst dem Kunden die Produktsicherheit anders dargeboten hat, als unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten war. Der Käufer haftet dem Verkäufer für Regressansprüche, wenn Letzterer gegenüber Dritter wegen mangelnder Information des Dritten durch den Käufer haftet.

Der Käufer verpflichtet sich für den Fall, dass er von uns oder vom Hersteller einer bezogenen Ware eine Information über eine mögliche Mangelhaftigkeit der Ware erhält und aufgefordert wird, diese einer Verbesserung zugänglich zu machen, diese Ware umgehend nach unserer Wahl am Ort unseres Geschäftssitzes oder eines Filialbetriebes oder einen unserer Geschäftspartner abzuliefern.

Er verpflichtet sich, Verbesserungsversuche an der Ware zu dulden, den Austausch der Ware gegen gleichwertiges Produkt zu akzeptieren oder der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen ohne Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Für den Fall, dass der Käufer seiner Rückbringpflicht nicht nachkommt, erklärt er die Haftung für alle durch das Produkt entstandenen Schäden uns und Dritten gegenüber zu übernehmen.

X. Verwiegung und Gewichtsdifferenzen

Gemäß den Bestimmungen des Eichamtes dürfen pro Verwiegung (Paket) Differenzen von
+ / – 10 kg auftreten (dabei sind auch die Differenzen der Werkswaage zu berücksichtigen).
Weiters ergeben sich am Anfang und Ende jedes Coils bis zu zwei Windungen, die gegebenenfalls wegen Toleranzen, Verbeulungen etc. entfernt werden müssen. Desgleichen entfernen wir auch schlechtes Material aus dem Inneren des Coils.
Ein Verwiegen erfolgt immer inkl. Verpackung. Dieses so ermittelte Gewicht der Ware wird zu den vereinbarten Material- bzw. Bearbeitungspreisen verrechnet.

Xl. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart wurde, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers und für die Zahlung Wien. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Wien. Für alle etwaige im Zusammenhang mit diesem

Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist österreichisches Recht anzuwenden.

Xll. Teilunwirksamkeit

Einkaufsbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam und für die unwirksame Bestimmung gilt eine der Intention dieser Bestimmung mög- lichst entsprechende wirksame Vereinbarung als geschlossen.

1. Für alle unsere Aufträge sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, die genannten Konditionen sowie Preise maßgebend, mündliche Vereinbarungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Bedingungen des Lieferanten werden nur anerkannt, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Unseren Bestellungen widersprechende Auftrags- bestätigungen, auch wenn diese eingeschrieben an uns abgesandt werden, verpflichten uns nicht. Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass eine neuerliche Bestellung nach einer anders lautenden Auftragsbestätigung ausgeschrieben wurde, erklärt sich der Lieferant mit unseren Bedingungen einverstanden und die vom Lieferer ausgestellte anders lautende Auftragsbestätigung gilt als gegenstandslos.

Wenn in der Bestellung kein anders lautender Fakturenvermerk gemacht ist, verstehen sich die angegebenen Preise für Lieferung franko abgeladen an der angegebenen Lieferadresse bzw. an unserer Adresse.

2. Alle Lieferungen haben den einschlägigen Normen, technischen Richtlinien oder Usancen etc. zu entsprechen. Bei Lieferterminüberschreitungen werden die für uns entsprechenden Kosten für Urgenzen etc. bei der Rechnung ab- gesetzt.

3. Rechnungen können erst nach vollständiger Auslieferung unserer Bestellung gelegt werden. Rechnungen über Teillieferung werden nicht anerkannt, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Von uns als Besteller werden grundsätzlich keine Eigentumsvorbehalte des Lieferanten anerkannt.

4. Die Zahlungen erfolgen innerhalb von drei Wochen nach Rechnungslegung bzw. Vorlage aller notwendigen Unterlagen zur Abrechnung, abzüglich 3% Skonto und abzüglich eines vereinbarten Haftrücklasses oder innerhalb von 90 Tagen netto Kassa. Eventuelle Forderungsabtretungen können von uns nicht akzeptiert werden. Zahlungen aus- schließlich auf ein auf der Rechnung vorgedrucktes Konto werden stets mit schuldbefreiender Wirkung geleistet.

5. Mehrlieferung über unseren Auftrag hinaus in Bezug auf Stückzahl, Gewicht etc. werden von uns nur als Kommissionsware ohne Pflichten und Haftung übernommen und können jederzeit zurückgegeben werden (gegen vollen Kostenersatz an uns).

6. Die Garantie oder Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der vollständigen Auslieferung bzw. Durchführung eines Auftrages und mit der anstandslosen Übernahme durch uns. Bei Reklamationen während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist beginnt diese nach vollständiger Behebung des Mangels für den gesamten Lieferumfang neu zu laufen. Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Schadenersatzfrist.

7. Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus insbesondere für direkte oder indirekte Schäden oder

Gewinnentgang und für jegliche Verzugsschäden. Der Lieferant übernimmt dabei die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit.
8. Für alle Lieferungen, bei denen versteckte Mängel nicht sofort erkennbar sind, bzw. solche erst durch Gebrauch der Lieferung erkennbar sind oder sich ergeben können, wird ein Haftrücklass in der Höhe von 5% der Auftragssumme einbehalten, welche durch eine Bankgarantie mit einer Dauer von drei Jahren ablösbar ist. Haftrücklässe sind un- verzinslich. Einbehaltene Haftrücklässe etc. müssen nach Ablauf dieser Zeit schriftlich zur Auszahlung angefordert werden.

9. Ein Auftrag gilt als erfüllt, wenn die Ware entsprechend unserer Bestellung an der angegebenen Versandanschrift eingegangen ist und ordnungsgemäß übernommen wurde. Wir behalten uns vor, mangelhafte Ware nicht zu über- nehmen. Ist der Sendung kein Lieferschein beigegeben, so anerkennt der Lieferer die von uns festgestellten Mengen. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Lieferanten.

10. Eingehendes Material wird erst unmittelbar vor der Bearbeitung ausgepackt; es kann daher das Material bei Eingang nicht auf Fehler, Korrosion, Mängel, Qualität, Ausführung etc. geprüft werden. Wir sind nicht verpflichtet, all- fällige Mängel zu rügen.

11. Der Verkäufer ist zur Rücknahme und jederzeitigen Abholung von Verpackungsmaterial auf unsere Aufforderung hin, verpflichtet.
12. Eine Vergütung für Normpaletten muss vorher vereinbart werden und kann nur für einwandfreie, neuwertige, nicht verschmutzte Paletten gegeben werden. Die Vergütung für Normpaletten beträgt max. 50% für Europaletten max. 75% des Neupreises. Eine Vergütung für Sonderpaletten und Coilschlitten ist grundsätzlich nicht möglich.

13. Lieferfristen sind stets fixe Fristen. Sie beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme.
14. Wir sind berechtigt, mit jeglichen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, sowie Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte auszuüben.
15. Für alle sich aus dieser Bestellung ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien und die Anwendung Österreichischen Rechts vereinbart.
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam und es gilt eine der Intention dieser unwirksamen Vereinbarung nächstgelegene Vereinbarung als getroffen.

Gustav Petri & Co Stahlservice- und Betriebs GmbH ist ein Familienunternehmen und wurde 1874 gegründet. Aus dem ursprünglichen Handelsunternehmen, dass sich seit jeher mit Blechen beschäftigt hat, wurde in den letzten Jahrzehnten ein mit modernsten Anlagen ausgebautes Produktionsunternehmen. 


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